Papst Pius X., Kölner Dom |
Pius X.
(Giuseppe Sarto) war das Kind armer Eltern; er wurde 1835 in dem Dorf Riese bei
Treviso geboren, studierte in Padua, wurde 1858 Priester, 1875 Domherr in
Treviso und 1884 Bischof von Mantua. „Der alte Bauernpfarrer taugt nicht zum
Bischof“, sagte er damals. Aber neun Jahre später ernannte ihn Papst Leo XIII.
zum Patriarchen von Venedig. Als solcher reiste er 1903 (mit Rückfahrkarte)
nach Rom zum Konklave, bei dem er zum Papst gewählt wurde. Mit Widerstreben
nahm er die Wahl an. Er blieb auch als Papst, was er schon immer gewesen war:
ein Seelsorger. Er sah seine Aufgabe darin, „alles in Christus zu erneuern“,
Liturgie, Kirchenrecht, Bibelwissenschaft: das alles förderte er mit der ihm
eigenen Energie. Furchtlos nahm er auch den Kampf gegen die zeitgenössischen
Irrlehren auf, die unter dem Namen Modernismus zusammengefasst werden. Er war
ein großer Beter und Helfer in vielerlei Nöten. Er erlaubte und empfahl die
häufige, ja tägliche Kommunion allen Ständen und Lebensaltern. Seine Güte und
Lauterkeit machte tiefen Eindruck auch auf nicht kirchlich gesinnte Menschen.
Er starb bald nach Ausbruch des Ersten Weltkrieges, am 20. August 1914. Er
wurde 1954 heilig gesprochen.
Die Grabinschrift
Papst Pius X., arm und doch
reich,
sanft und von Herzen demütig,
tapferer
Streiter des katholischen Glaubens,
bestrebt,
alles in Christus zu erneuern,
fromm entschlafen am 20. August 1914.(Quelle: Erzabtei Beuron)
Die Glasgemälde der Marienkapelle im Kölner Dom sind den vier letzten
Pius-Päpsten gewidmet. Über jedem Papst ist ein besonderes Anliegen seines
Pontifikates symoblisiert.
Papst Pius IX.: Die unbefleckte Empfängnis Mariens; Papst
Pius X.: Der Empfang der hl. Eucharistie im Kindesalter; Papst Pius XI.: Das
Christkönigsfest; Papst Pius XII.: Die leibliche Himmelfahrt Mariens.
Die Glasgemälde, geschaffen von Wilhelm Geyer,
stiftete die Fides Romana zu Ehren von Papst Pius XII. Sie wurden zum
Katholikentag 1956 eingesetzt. Die Ornamentfenster in der Marienkapelle entwarf
1948 Dombaumeister Willy Weyres. (Quelle: Kölnerdom)
Pius X. über Maria (Lourdes)
Pius X. an die Priester über Gebet und Heiligkeit
Am Grab von Pius X. im Petersdom - Vorhersage des Krieges
Benedikt XVI. über Pius X.
Wie es zur Frühkommunion der Kinder kam
das Lamm auf dem Altar steht für die heiligste Eucharistie und die Frühkommunion |
Kongregation für die Sakramentenordnung im Pontifikat von Papst Pius X.
über die rechtzeitige Erstkommunion
8. August 1910
über die rechtzeitige Erstkommunion
8. August 1910
Jesus und die Kinder
1. In eindeutiger Weise bezeugen
die heiligen Evangelien, mit welch einer besonderen Liebe Jesus Christus auf
Erden den Kindern zugetan war. Es freute Ihn, sich von denselben umgeben zu
sehen, wie es seine Gewohnheit war, ihnen die Hände aufzulegen, sie ans Herz zu
drücken und zu segnen. Er ließ es nicht zu, dass sie von den Jüngern
zurückgewiesen wurden. Daher sprach Er zu ihnen die ernsten Worte: „Lasset die
Kleinen zu mir kommen, und wehret es ihnen nicht, denn ihrer ist das
Himmelreich“ (Mk 10,14). Wie hoch er ihre Unschuld und Reinheit einschätzte,
bewies er in eindeutiger Weise, als Er ein Kind zu sich rief und zu den Jüngern
sagte: „Wahrlich, ich sage euch, wenn ihr nicht werdet wie die Kinder, werdet
ihr in das Himmelreich nicht eingehen. Wer also demütig ist, wie dieses Kind,
der ist der Größte im Himmelreich. Wer ein solches Kind in meinem Namen
aufnimmt, nimmt mich auf“ (Mt 18,3-5).
Die Kommunion der Säuglinge nach der alten
kirchlichen Praxis
2. In diesem Bewusstsein war es
seit den ersten Zeiten das Bestreben der katholischen Kirche, die Kleinen durch
die eucharistische Kommunion, die sie bereits den Säuglingen reichen ließ,
Christus nahe zu bringen. In fast allen Ritualen bis zum dreizehnten
Jahrhundert ist dies zu finden, sogar bereits bei der Taufe. In einzelnen
Gegenden hielt sich diese Einführung noch länger. Bei den Griechen und
Orientalen trifft man diesen Brauch heute noch an. Um der Gefahr vorzubeugen,
dass die Kleinen, besonders die Säuglinge, das konsekrierte Brot wieder von
sich geben, bürgerte sich die Gewohnheit ein, ihnen die Eucharistie nur unter
der Gestalt des Weines zu reichen.
Nicht nur
bei der Taufe, sondern auch im nachhinein ließ man sie des öfteren an der
himmlischen Speise teilnehmen. Nach dem Brauch einiger Kirchen, reichte man den
Kindern die heilige Eucharistie unmittelbar nach dem Klerus. An anderen Orten
wurden ihnen die Partikelchen überlassen, die nach der Kommunion der
Erwachsenen übrig geblieben waren.
Das vom IV. Laterankonzil für die Kommunion
festgesetzte Alter der Unterscheidung
3. Dieser Brauch hörte nach und
nach in der lateinischen Kirche auf. Man begann damit, die Kinder erst dann zum
heiligen Mahl zuzulassen, wenn sich die ersten Anzeichen des vernünftigen
Gebrauches einstellten und sie eine den Verhältnissen angemessene Erkenntnis
des erhabenen Sakramentes vorweisen konnten. Diese neue, bereits von einzelnen
Teilsynoden anerkannte Praxis, wurde vom IV. Laterankonzil im Jahre 1215
feierlich durch den berühmten Kanon XXI bestätigt, welcher den Gläubigen,
sobald sie zum Gebrauch der Vernunft gelangt waren, die sakramentale Beichte
und die heilige Kommunion mit folgenden Worten vorschreibt: „Jeder Gläubige des
einen oder anderen Geschlechtes, der zum Alter der Unterscheidung gelangt ist,
soll einzeln und gewissenhaft alle seine Sünden seinem Priester beichten,
wenigstens einmal jährlich. Der Gläubige hat dafür Sorge zu tragen, die ihm
auferlegte Buße nach allen Kräften zu erfüllen und wenigstens an Ostern
ehrerbietig das Sakrament der heiligen Eucharistie zu empfangen. Ausgenommen
ist der Fall, dass er sich auf den Rat seines Beichtvaters, oder aus einem
anderen vernünftigen Grund, zeitweilig davon enthalten zu müssen glaubt.“
Das
Konzil von Trient (Sess. XXI, De Communione, cap. 4) hat die alte Praxis, den
Kindern bereits bevor sie zum Gebrauch der Vernunft gelangt sind, die
Eucharistie zu reichen, nicht verworfen. Wohl aber bestätigte es ausdrücklich
das Lateran-Dekret und sprach über alle den Bann aus, welche in einer anderen
Weise denken: „Wer leugnet, dass alle und jeder einzelne christliche Gläubige
beiderlei Geschlechtes, der das Alter der Unterscheidung erreicht hat,
verpflichtet ist, jedes Jahr, jedoch wenigstens an Ostern, nach den
Vorschriften der heiligen Mutter, der Kirche, zu kommunizieren, der sei im
Banne“ (Sess. XIII, De Eucharistia, cap. 8, can. 9). In Anbetracht des
angeführten und heute noch gültigen Lateran-Dekretes, sind somit alle
Gläubigen, sobald sie das Alter der Unterscheidung erreicht haben, dazu
verpflichtet, zumindest einmal jährlich die Sakramente zu empfangen.
Irrtümer und Missbräuche in der Auffassung des
„Alters der Unterscheidung“
4. Gerade in bezug auf die
Bestimmung über das Alter der Vernunft oder der Unterscheidung, schlichen sich
mit der Zeit eine Vielzahl beklagenswerter Irrtümer und Missbräuche ein.
Teilweise glaubte man, das für die Eucharistie gültige Alter der Unterscheidung
würde nicht mit dem Alter zusammenfallen, welches für das Sakrament der Buße
erforderlich ist. Man wies darauf hin, dass für dieses Letztere das Alter der
Unterscheidung dann gekommen ist, wenn man damit beginnt, das Gute und das
Schlechte auseinanderhalten zu können, und daher auch fähig ist, zu sündigen.
Für den Empfang der Eucharistie wäre ein vorgerückteres Alter erforderlich, um
eine umfassendere Kenntnis des Glaubens und eine gründlichere Vorbereitung
mitbringen zu können. Je nach den verschiedenen Ortsgebräuchen oder der
Meinungen wurde daher für die Erstkommunion auf der einen Seite das Alter auf
zehn oder zwölf Jahre, auf der anderen Seite auf vierzehn oder mehr Jahre
festgesetzt. Vor Erreichung des vorgeschriebenen Alters wurden Kinder oder
Heranwachsende nicht zugelassen.
5. Solche Gepflogenheiten wurden
unter dem Vorwand getroffen, die Würde des erhabenen Sakramentes zu wahren.
Dadurch wurden die Gläubigen von demselben ferngehalten, was in der Folge die
Ursache vieler Schäden darstellte. Den unschuldigen Kindern, die dadurch von
Jesus Christus ferngehalten wurden, fehlte jegliche Nahrung für ihr inneres
Leben. Daraus folgte nicht selten, dass die Jugend der wirksamsten Hilfe
beraubt war und daher in allerlei Fallstricke geriet, die Reinheit verlor und
sich dem Laster hingab, noch bevor sie die heiligen Geheimnisse gekostet
hatten. Zwar bestand durch diese Gepflogenheit eine bessere Vorbereitung auf
die heilige Kommunion und eine genaue vorangegangene Beichte, was übrigens
nicht überall der Fall war, so darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass
der Verlust der ersten Unschuld ein sehr bedauernswerter Vorfall ist. Ein
solcher Verlust hätte vermieden werden können, wenn man bereits in einem
zarteren Alter die heilige Eucharistie empfangen hätte.
Nicht
weniger zu verurteilen ist der an verschiedenen Orten bestehende Brauch, den
Kindern, welche noch nicht die Eucharistie erhalten haben, die sakramentale
Beichte zu untersagen, oder ihnen die Absolution zu verweigern. Daraus folgt,
dass sie, verwickelt in den Fallstricken der Sünden, vielleicht sogar der
schweren, in diesem Zustand verharren, der für sie die größte Gefahr bedeutet.
Die
schlimmste Gepflogenheit von allen ist jedoch, dass man an gewissen Orten, den
Kindern, welche noch nicht zur Kommunion zugelassen sind, nicht einmal in
Todesgefahr erlaubt, die heilige Kommunion zu empfangen. So sterben diese
Kinder und werden nach dem Ritus für Kinder begraben, schmählich den
Hilfsmitteln der Kirche beraubt.
Die Kirche verwirft die Irrtümer und Missbräuche
6. Enorme Schäden entstehen durch
diejenigen, welche auf einer ganz besonderen und über Gebühr hinausreichenden
Vorbereitung auf die erste heilige Kommunion bestehen. Vielleicht ist ihnen
nicht bewusst, dass solche Ansichten von den Irrtümern der Jansenisten
herrühren, welche die heiligste Eucharistie als eine Belohnung und nicht als
Heilmittel für die menschliche Schwäche auffassen. Dagegen vertritt das Konzil
von Trient eine andere Ansicht. Dieses Konzil lehrte, dass die heilige
Kommunion „ein Gegengift zu den täglichen Fehlern ist und uns vor den schweren
Sünden bewahrt“. Erst kürzlich wurde von der heiligen Konzilskongregation mit
Dekret vom 26. Dezember 1905 eine Lehre wiederum bekräftigt und eingeschärft,
welche den Gläubigen, sowohl Erwachsenen, als auch Kindern, den täglichen
Empfang der Kommunion nur unter zwei Bedingungen gestattet, und zwar im Stand
der Gnade und der rechten Absicht. Wenn man den Kleinen bereits zu früheren
Zeiten die Partikel der heiligen Gestalten reichte, und diese auch bereits an
die Säuglinge austeilte, welchen stichhaltigen Grund kann man dann anführen, um
eine ungewöhnliche Vorbereitung von den Kindern zu verlangen? Auf der einen
Seite befinden sich diese Kinder zwar noch im Glück der ersten Unschuld, auf
der anderen Seite sind sie den vielen Nachstellungen und Gefahren des
gegenwärtigen Zeitalters ausgesetzt, die ein ganz besonderes Bedürfnis nach der
Hilfe dieser geistigen Speise notwendig macht.
Wahrer Sinn des „Unterscheidungsalters“
7. Die Ursachen der von Uns
getadelten Missbräuche finden wir darin, dass man die Jahre der Unterscheidung
weder mit Sachkenntnis noch in der richtigen Weise bestimmte sowie einen
Unterschied zwischen dem Alter für die Beichte und für die Kommunion machte.
Dagegen fordert das Laterankonzil für beide Sakramente das gleiche Alter, indem
es das Gebot der Beichte zugleich mit dem der Kommunion auferlegt. Wie für die
Beichte als Unterscheidungsalter gültig ist, wenn man zwischen Gut und Böse
unterscheiden kann, das bedeutet, einen gewissen Vernunftgebrauch erreicht hat,
so muss für die Kommunion das gleiche Unterscheidungsalter gelten, wenn man das
eucharistische Brot von einem gewöhnlichen Brot unterscheiden kann. Das
bedeutet also wiederum die Zeit, wo der Vernunftgebrauch eintritt. In keiner
anderen Weise dachten die hervorragendsten Ausleger und Zeitgenossen des
Laterankonzils. Die Kirchengeschichte bezeugt, dass bereits mehrere Synoden und
bischöfliche Verordnungen seit dem 13. Jahrhundert, kurz nach dem
Laterankonzil, die Kinder im Alter von sieben Jahren zur ersten Kommunion
zugelassen haben.
Zeugnis der Kirchenlehrer und Theologen
Beim heiligen
Thomas von Aquin als Zeugen höchsten Ansehens können wir folgendes nachlesen:
„Sobald einmal die Kinder beginnen, einigermaßen die Vernunft zu gebrauchen, so
dass sie eine Andacht gegenüber der heiligen Eucharistie entgegenbringen, kann
ihnen dieses Sakrament gespendet werden (Summa Theol. 3. p., q. 80, a. 9, ad
3). Als Erläuterung fügt Ledesma hinzu: „Gestützt auf die übereinstimmende
Ansicht aller, behaupte ich, dass man allen, die über einen Vernunftgebrauch
verfügen, die heilige Kommunion reichen muss, mögen sie denselben auch in ganz
frühem Alter besitzen und mag auch das Kind noch nicht klar erkennen, was es
tut“ (In S. Thom., 3. q., q. 80, a. 9, dub. 6). Dieselbe Stelle des heiligen
Thomas von Aquin erklärt Vasquez in folgender Weise: „Wenn das Kind diesen
Vernunftgebrauch erreicht hat, ist es sofort kraft göttlichen Gebotes dazu
verpflichtet, und zwar so, dass die Kirche es nicht davon befreien kann“ (In 3
p. S. Thom., disp. 214, c. 4, n. 43). Dasselbe lehrt der heiligen Antonin,
indem er schreibt: „Wenn das Kind zum Bösen fähig ist, das bedeutet, wenn es
schwer sündigen kann, dann unterliegt es dem Gebot zu beichten und folglich
auch dem Gebot zu kommunizieren“ (P. 3, tit. 74, c. 2, § 5).
Auch das
Tridentinum nötigt zu dieser Schlussfolgerung. In der 21. Sitzung, Kapitel 4,
lehrt es: „Vor erlangtem Vernunftgebrauch sind die Kinder durch kein Gebot zum
Empfang der heiligen Kommunion verpflichtet.“ Als einzigen Grund führt es
hierfür an, dass sie noch nicht sündigen können, „sie können die Gnade der
erlangten Gotteskindschaft in jenem Alter nicht verlieren.“ Daraus ist zu
erkennen, dass der heilige Kirchenrat der Auffassung war, dass für die Kinder
die Notwendigkeit der heiligen Kommunion und die Verpflichtung dazu von der
Zeit an besteht, wenn sie durch sündigen die Taufgnade verlieren können. Damit
im Einklang stehen die Worte des römischen Konzils, das unter Benedikt XIII.
stattfand und die Entscheidung traf, dass die Pflicht für den Empfang der
Kommunion dann beginnt, wenn die kleinen Buben und Mädchen in das
Unterscheidungsalter gekommen sind. Dies bedeutet das Alter, indem die Kinder
fähig sind, diese sakramentale Speise, die nichts anderes als der wahre Leib
Jesu Christi ist, vom gewöhnlichen, irdischen Brot zu unterscheiden und mit der
schuldigen Frömmigkeit und Gottesfurcht hinzuzutreten“ (Append. XXX, P. 11).
Der Römische Katechismus aber erklärt: „In welchem Alter den Kindern die
heilige Kommunion zu reichen ist, kann niemand besser bestimmen, als der Vater
und der Priester, dem sie ihre Sünden beichten. Diesen unterliegt die Aufgabe,
zu erforschen und die Kinder zu fragen, ob sie für dieses wunderbare Sakrament
einigermaßen Kenntnis und Verständnis besitzen“ (P. II, de Sacr. Eucharistiae,
n. 63).
Lehre des Heiligen Stuhles
Daraus
ergibt sich, dass das Alter der Unterscheidung für die heilige Kommunion dann
erreicht ist, wenn das Kind das eucharistische Brot von einem gewöhnlichen Brot
zu unterscheiden weiß, so dass es mit Andacht zum Altar hinzutreten kann.
Demnach ist keine vollkommene Kenntnis der Glaubenswahrheiten erforderlich.
Eine Kenntnis der ewigen Grundwahrheiten ist ausreichend. Das bedeutet, diese
einigermaßen zu kennen. Auch der volle Gebrauch der Vernunft ist nicht
notwendig. Der Anfang der Verstandestätigkeit ist ausreichend. Das bedeutet,
dass sie einigermaßen ihren Verstand gebrauchen können.
8. Deshalb ist es durchaus zu
missbilligen, die Kommunion weiter hinauszuschieben und für den Empfang der
heiligen Kommunion ein gereifteres Alter festzusetzen. Diesen Missbrauch hat der
Apostolische Stuhl mehrfach verurteilt. Bereits Papst Pius IX. seligen
Andenkens, hat durch ein Schreiben des Kardinals Antonelli an die Bischöfe von
Frankreich am 12. März 1866 einen scharfen Tadel gegen die in einzelnen
Diözesen überhandnehmende Sitte ausgesprochen, welche die erste Kommunion bis
auf reifere und im voraus genau festgesetzte Jahre verschieben.
Ferner
wurde am 15. März 1851 eine Bestimmung der Provinzialsynode von Rouen durch die
heilige Konzilskongregation geändert, welche die Zulassung der Kinder zur
ersten Kommunion vor dem zwölften Lebensjahr untersagte. In ähnlicher Weise
verfuhr die gegenwärtige heilige Sakramentenkongregation am 25. März 1910 in
einer Angelegenheit, welche die Diözese Straßburg betraf. Auf die Frage, ob die
Kinder mit zwölf oder mit vierzehn Jahren zur heiligen Kommunion zugelassen
werden sollen, folgte die Antwort: „Buben und Mädchen sollen zum Tisch des
Herrn zugelassen werden, wenn sie zu den Unterscheidungsjahren oder zum
Vernunftgebrauch gelangt sind.“
9. Damit nun die vorher erwähnten
Missbräuche völlig beseitigt werden, und die Kinder von jetzt ab bereits im
zarten Alter innig mit Jesus Christus verbunden sind, ihr Leben leben und
Schutz gegen die Gefahren der Verderbnis finden können, hat diese heilige Kongregation
nach reiflicher Überlegung in ihrer Plenarsitzung am 15. Juli 1910 für die
erste Kommunion der Kinder folgende allgemein zu beobachtende Vorschriften
erlassen:
Pflicht des Kommunionempfanges bei Beginn des Vernunftgebrauches
I. Das Unterscheidungsalter, sowohl
für die Beichte, als auch für die heilige Kommunion, ist dann, wenn das Kind zu
denken beginnt, das bedeutet, ungefähr ab dem siebten Lebensjahr, manchmal
etwas später, jedoch auch früher. Von dieser Zeit an beginnt die Pflicht, dem
Doppelgebot der Beichte und der Kommunion Genüge zu leisten.
Nicht
erforderliche Kenntnis
II. Zur ersten Beichte und zur
ersten heiligen Kommunion ist keine genaue und vollständige Kenntnis der
christlichen Lehre erforderlich. Die Kinder müssen sich jedoch später den
ganzen Katechismus entsprechend ihrer Fassungskraft stufenweise aneignen.
Notwendige
und genügende Kenntnisse
III. Die Religionskenntnis, die für
das Kind erforderlich ist, um sich entsprechend auf die erste heilige Kommunion
vorzubereiten, besteht darin, die zur Seligkeit unumgänglich notwendigen
Glaubensgeheimnisse nach dem Maß seiner Fassungskraft zu verstehen und das
eucharistische Brot vom gewöhnlichen leiblichen Brot zu unterscheiden, und mit
einer seinem Alter entsprechenden Andacht zum Tisch des Herrn hinzutreten.
Verantwortlichkeit
und Recht bezüglich der ersten heiligen Kommunion
IV. Die Pflicht der Kinder, zu
beichten und zu kommunizieren, fällt hauptsächlich auf diejenigen zurück,
welche für die Kinder zu sorgen haben – auf die Eltern, den Beichtvater, die
Lehrer, den Pfarrer. Nach dem Römischen Katechismus steht es dem Vater oder
seinen Stellvertretern sowie dem Beichtvater zu, das Kind zur ersten Kommunion
zuzulassen.
Allgemeine
und feierliche Kommunion
V. Einmal oder mehrmals im Jahr
sollen die Pfarrer eine gemeinschaftliche Kommunion ankündigen und
veranstalten. Hierzu sollen nicht nur die Erstkommunikanten zugelassen werden,
sondern auch diejenigen, welche unter Zustimmung der Eltern und des
Beichtvaters, wie zuvor erwähnt, bereits früher die heilige Kommunion empfangen
haben. Für die Ersteren, sowie auch für die Letzteren, sollen einige Tage der
Belehrung und Vorbereitung vorangehen.
Häufige,
tägliche Kommunion und Pflicht der weiteren Fortbildung
VI. Die Personen, welche die Sorge
für die Kinder obliegt, sollen sich alle Mühe geben, die Kinder nach der ersten
Kommunion öfter zum Tisch des Herrn zu führen, möglichst alle Tage, wie Jesus
Christus selbst und die Kirche es sehnlich wünschen. Die Kinder sollen dies mit
der ihrem Alter entsprechenden Andacht verrichten. Ferner haben diejenigen
eingedenk ihrer ihnen obliegenden überaus wichtigen Pflicht dafür zu sorgen,
dass die Kinder den Besuch des gemeinsamen Katechismusunterrichts fortsetzen,
oder dass sie auf eine andere Weise den erforderlichen religiösen Unterricht
erhalten.
Beichte
und Absolution
VII. Die Sitte, Kindern nach dem
erlangten Vernunftgebrauch die Beichte zu untersagen, oder sie niemals zu
absolvieren, ist absolut zu verwerfen. Es untersteht daher der Pflicht der Bischöfe,
selbst unter Umständen durch Anwendung der ihnen zustehenden Rechtsmittel, dies
gänzlich auszurotten.
Wegzehrung,
letzte Ölung und Begräbnis
VIII. Ferner ist die Unsitte, den
Kindern nach erlangtem Vernunftgebrauch die heilige Wegzehrung und die letzte
Ölung vorzuenthalten und sie nach dem Ritus für Kinderbegräbnisse zu beerdigen,
absolut verwerflich. Die Bischöfe sollen gegen diejenigen, welche sich von
diesem Missbrauch nicht abwenden, mit Strenge vorgehen.
Päpstliche Gutheißung des Dekretes und
Schlussbestimmungen
Die von
den Kardinälen dieser heiligen Kongregation vorstehend aufgeführten und
gefassten Beschlüsse hat der Heilige Vater, Papst Pius X., in der Audienz vom
7. August in ihrer Gesamtheit bestätigt und den Befehl erteilt, das gegenwärtige
Dekret zu erlassen und zu verkünden. Alle Bischöfe sind aufgefordert, das
Dekret nicht nur den Pfarrern und dem Klerus, sondern auch dem Volk bekannt zu
geben, dem es jedes Jahr zur österlichen Zeit in der Landessprache vorgelesen
werden soll. Die Bischöfe selbst sollen alle fünf Jahre, in der gleichen Weise
wie bei anderen Diözesan-Angelegenheiten, dem Heiligen Stuhl über die genaue
Befolgung des Dekretes Bericht erstatten. Alle etwa entgegenstehenden
Vorschriften und Gewohnheiten werden durch das gegenwärtige Dekret aufgehoben.
Gegeben zu Rom im Hause der heiligen Sakramenten-Kongregation
am 8. August des Jahres 1910.D. Kardinal Ferrata,Vorsitzender Ph. Giustini
am 8. August des Jahres 1910.D. Kardinal Ferrata,Vorsitzender Ph. Giustini
Sekretär
(Quelle: kathpedia)
Fenster der Pius Päpste, Kölner Dom |
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