Rahmenordnung
der
Österreichischen Bischofskonferenz
zur
stufenweisen Wiederaufnahme der Feier öffentlicher Gottesdienste
ab
15. Mai 2020
Dankbar nehmen wir zur Kenntnis, dass die von der
österreichischen Bundesregierung angeordneten Maßnahmen und die in diesem
Zusammenhang geschaffene Rechtslage zur Eindämmung der Corona-Pandemie positive
Wirkung zeigen. Der Schutz der Mitmenschen ist eine Form konkret gelebter
Nächstenliebe, die zum Herzstück des Evangeliums gehört. Am erfreulichen
Rückgang der Infektionszahlen zeigt sich auch, dass die Menschen in unserem
Land gelernt haben, mit diesen Einschränkungen umzugehen, auch wenn diese als
Belastung empfunden werden.
Deshalb sind wir davon überzeugt, dass die
(Pfarr-)Gemeinden und ihre Verantwortlichen vor Ort eine erste Ermöglichung von
gottesdienstlichen Versammlungen mit Umsicht umsetzen werden. Ausgehend von
einer ersten, sehr eingeschränkten Stufe für gottesdienstliche Feiern (in den
unterschiedlichen Formen: Messfeier, Wort-Gottes-Feier, Stundengebet, Andachten
usw., sowie die Feier der Sakramente der Taufe und der Trauung) wird eine
Anpassung gemäß der weiteren Entwicklung der Pandemie erfolgen.
Für diese erste Stufe sind die Gläubigen weiterhin
von der Sonntagspflicht entbunden. Es ist weiterhin vor allem die Zeit der
Hauskirche. Vieles hat sich hier neu und positiv entwickelt. Erfreulicherweise
gibt es hierzu eine Fülle von Hilfen und viele Möglichkeiten, an Gottesdiensten
über verschiedenste Medien teilzunehmen.
Für die erste Stufe öffentlicher Gottesdienste ab
15. Mai 2020 gelten - vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtslage – nun
folgende Regelungen:
-
Die
maximale Anzahl der Mitfeiernden ergibt sich aus der Größe des Kirchenraums im
Verhältnis 1 Person pro 10 m2 der Gesamtfläche. Eine bestmögliche
Verteilung der Personen im Kirchenraum ist anzustreben. In jedem Fall ist in
der Kirche ein Abstand von mindestens 2 Metern von anderen Personen, mit denen
nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt wird, einzuhalten.
-
Für
das Betreten von Kirchenräumen ist es Pflicht, Mund-Nasen-Schutz (Maske, Schal,
Tuch) zu tragen (dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten
Lebensjahr).
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Große
Menschenansammlungen vor und nach den Gottesdiensten vor den Ein- und Ausgängen
sind zu vermeiden.
-
Beim
Kircheneingang sind nach Möglichkeit Desinfektionsmittelspender
bereitzustellen.
-
Die
Weihwasserbecken sind entleert und gereinigt.
-
Flächen
oder Gegenstände (z.B. Türgriffe), die wiederholt berührt werden, müssen häufig
gereinigt und desinfiziert werden.
-
Ein
Willkommensdienst aus der (Pfarr-)Gemeinde ist als Service am Kircheneingang
vorzusehen. Dieser soll auf das Einhalten der Bestimmungen und eine angemessene
Platzwahl hinweisen und achten, kann aber nicht für ein Zuwiderhandeln
verantwortlich gemacht werden.
-
Der
in dieser Rahmenordnung festgelegte Mindestabstand darf für den Zeitraum
notwendiger und kurz andauernder liturgischer Handlungen unterschritten werden.
-
Soweit
für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor bzw. Lektorin,
Kantor bzw. Kantorin etc.) das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der
Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum
davon befreit, müssen aber zur Kompensation größere Sicherheitsabstände bzw.
die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen
Vollzug einhalten. Da ein häufiges An- und Ablegen des Mund-Nasen-Schutzes
problematisch ist, wird der Vorsteherdienst in der Regel diesen Schutz nicht
tragen. Der Dienst von Ministranten und Ministrantinnen ist möglich. Der
vorgesehene Abstand von zwei Metern ist aber einzuhalten.
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Die
Körbchen für die Kollekte werden nicht durch die Reihen gereicht, sondern z.B.
am Ausgang aufgestellt.
-
Ein
grundsätzlicher gesundheitlicher Hinweis: Soweit bisher bekannt, verbreitet
sich das Virus vor allem über die Atemluft. Faktoren, welche die Verbreitung
verstärken, sind: längerer gemeinsamer Aufenthalt in geschlossenen Räumen;
gemeinsames Sprechen; gemeinsames Singen. Daher ist es leider notwendig, die in
den Gottes-diensten vorgesehenen Gelegenheiten, gemeinsam zu beten und zu singen auf ein Minimum zu reduzieren. Die Kirchen sollen vor und nach den
Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet werden.
-
Für
den Notfall: Sollte es unbeabsichtigt bei der Wahrnehmung eines liturgischen
Dienstes doch zu einem direkten Handkontakt gekommen sein (z.B. wenn sich bei
der Kommunionspendung die Hände berührt haben), so ist die liturgische Handlung
zu unterbrechen. Die Betroffenen waschen bzw. desinfizieren ihre Hände. Dann
kann die Feier fortgesetzt werden.
Konkretisierungen für die einzelnen Feierformen
Messfeier
-
Auch
an Werktagen wird die Messe in der großen Kirche (im Unterschied zur Werk-tagskapelle)
gefeiert.
-
Als
Friedenszeichen sind das gegenseitige Anblicken und Zuneigen und die Zusage des
Friedens möglich.
-
Die
Hostien werden in der Sakristei vom Zelebranten nach Reinigen und Desinfizieren
der Hände in die Hostienschale gelegt. Auf einer separaten Patene bereitet er
eine eigene (große) Hostie, die er dann bei den Einsetzungsworten erheben, beim
Agnus Dei brechen und schließlich konsumieren wird.
-
Während
des Hochgebetes bleibt die Schale mit den Hostien für die Mitfeiernden zur
Minimierung der Übertragungsgefahr durch den Sprechakt bedeckt.
-
Vor
dem Agnus Dei erläutert der Zelebrant den besonderen Modus des Kommunion-empfanges
für die Gläubigen.
-
Unmittelbar
nach dem Agnus Dei kommuniziert der Zelebrant in der vorgesehenen Weise. Danach
geht er zur Kredenz und legt den Mund-Nasen-Schutz an. Die Hände werden
anschließend gründlich gewaschen (mit Warmwasser und Seife) oder desinfiziert.
Dann nimmt der Zelebrant am Altar den Deckel von der Hostienschale[1].
-
Bei
der Kommunionspendung sind aus hygienischen Gründen folgende Regeln
einzuhalten. Die Worte „Der Leib Christi“
– „Amen“ entfallen. Es ist nur Handkommunion möglich. Zwischen dem
Kommunionspender und dem Kommunionempfänger ist der größtmögliche Abstand
einzuhalten. Es ist darauf zu achten, dass sich die Hände der Kommunionempfänger
und Kommunionspender keinesfalls berühren dürfen.
-
Mit
der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen wenigstens zwei Meter
zur Seite, um in genügendem Abstand und in Ruhe und Würde die Kommunion zu
empfangen, was mit einem leichten Anheben der Mundmaske möglich ist.
-
Nach
dem Kommunionempfang schließt die Messe unmittelbar mit dem Schlussgebet und
dem Segen. Das Danklied und eventuelle Ankündigungen entfallen[2].
Feier
der Tagzeiten und Wort-Gottes-Feier
-
Auch
an Werktagen wird in der großen Kirche (im Unterschied zur Werktagskapelle)
gefeiert.
-
Dem
Wesen der Wort-Gottes-Feier entsprechend ist aufgrund der besonderen Umstände
auf die Kommunionfeier zu verzichten.
-
Als
Friedenszeichen sind das gegenseitige Anblicken und Zuneigen und die Zusage des
Friedens möglich.
Feier
der Taufe
-
Aufgrund
der behördlichen Vorgaben und der Sorge vor einer überregionalen Aus-breitung
des Virus ist die Teilnehmerzahl bei der Taufe, unabhängig von der Fläche der
Kirche, vorerst weiterhin auf den engsten Familienkreis beschränkt (10
Personen)[3].
-
Das
Kind wird von einer Person getragen, die mit ihm im selben Haushalt lebt.
-
Es
ist angeraten, die im Rituale vorgesehenen Stationen im gesamten Kirchenraum
(Eingang, Verkündigungsort, Taufort, Altar) tatsächlich zu nutzen.
-
Die
Bezeichnung mit dem Kreuz wird außer durch den Vorsteher nur durch jene
Personen vorgenommen, die mit dem Kind im selben Haushalt leben.
-
Beim
Gebet zur Bewahrung vor dem Bösen streckt der Priester/Diakon die Hand aus,
ohne das Kind zu berühren.
-
Als
Adaptierung zu den Praenotanda generalia 21* in „Feier der Kindertaufe“ ist es
bis auf weiteres notwendig, das Wasser für jede Tauffeier eigens zu segnen –
auch in der Osterzeit!
-
Beim
Übergießen mit Wasser und der anschließenden Salbung ist ein Mund-Nasen-Schutz
für den Priester/Diakon verpflichtend, um besonders auch beim Sprechen die
Gefahr einer Tröpfcheninfektion zu reduzieren.
-
Bei
der Salbung mit Chrisam und beim Anlegen des Taufkleides werden zunächst im
gebotenen Sicherheitsabstand die Begleitworte gesprochen und anschließend die
rituelle Handlung vollzogen.
-
Der
Effataritus ist gemäß Feier der Kindertaufe fakultativ und soll während der
Zeit der Pandemie unterlassen werden.
Die
gemeinsamen Feiern von Erstkommunion und Firmung
-
werden
gemäß diözesanen Regelungen verschoben.
Feier
der Trauung
-
Aufgrund
der behördlichen Vorgaben und der Sorge vor einer überregionalen Ausbreitung
des Virus ist die Teilnehmerzahl bei der Trauung, unabhängig von der Fläche der
Kirche, vorerst weiterhin auf den engsten Familienkreis beschränkt (10
Personen)[4].
-
Für
kirchliche Trauungen empfiehlt sich derzeit die Form innerhalb einer
Wort-Gottes-Feier. Wird unbedingt eine Eucharistiefeier gewünscht, erfolgt der
Kommunionempfang wie oben beschrieben.
-
Bestätigung
der Vermählung
Variante A: Umwickeln der Hände mit einer Stola in Stille; die
Begleitworte werden anschließend im gebotenen Abstand gesprochen.
Variante B: Die Worte der Bestätigung werden ohne die
Zeichenhandlung gesprochen.
Da gerade Taufen und kirchliche Trauungen Feiern
sind, die von der Freude einer festlichen Gemeinschaft getragen sind, mögen die
Seelsorger mit den Betroffenen abklären, ob eine Verschiebung auf einen
späteren Zeitpunkt möglich ist. Entscheiden sich die Angehörigen für eine Feier
unter den eingeschränkten Bedingungen, wird ihnen im Vorfeld ein
Informationsschreiben (vgl. Muster im Anhang) ausgehändigt. Mit der
Unterschrift bestätigen sie die Kenntnisnahme und eigenverantwortliche
Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen.
Feier
des Beichtsakramentes
-
Die
Beichte kann weiterhin nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt
in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum, in dem die gebotenen
Abstände (mindestens zwei Meter) gewahrt bleiben können. Hilfreich kann das
Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte sein.
Krankenkommunion,
Viaticum und Feier der Krankensalbung
-
Bei
der Krankenkommunion (und beim Viaticum) außerhalb von Krankenhäusern ist im
Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut zu besprechen und vorzubereiten.
-
Der
Spender hat den Mund-Nasen-Schutz zu verwenden und bei den Gebeten den
Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten.
-
Da
es sich in der Regel um die Mundkommunion handelt, ist für die Kommunion-spendung
ein Einweghandschuh zu verwenden.
-
Die
Verwendung eines Einweghandschuhs gilt auch für die Spendung der Kranken-salbung.
Begräbnisse
-
Für
die Begräbnisse am Friedhof ist die vorgegebene Teilnehmerzahl (zur Zeit max.
30 Personen) einzuhalten.
-
Für
Gottesdienste davor oder danach in einer Aufbahrungshalle oder in der Kirche
gelten die Regeln dieser Rahmenordnung.
Gottesdienste
im Freien werden durch diese
Rahmenordnung nicht geregelt.
Anhang:
Hygienebestimmungen für Personen, die mit der Wahrnehmung liturgischer
Dienste beauftragt sind:
Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der
Verdacht auf eine Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an Gottesdiensten
verzichten und darf keine liturgischen Ämter und Dienste ausüben;
Alle, die einen liturgischen Dienst ausüben,
waschen sich unmittelbar vor dem Beginn der Feier in der Sakristei gründlich
(mit Warmwasser und Seife) die Hände oder sie desinfizieren diese;
Die Tücher zur Reinigung von Kelchen und Schalen,
sowie die Tücher für die Händewaschung werden nach jedem Gottesdienst
gewaschen.
Wien,
am 1. Mai 2020
[1]
Dies gilt sinngemäß auch für andere Kommunionspender mit folgender Abweichung:
sie empfangen selber die Kommunion erst nach dem Kommuniongang der Gemeinde.
Dadurch soll vermieden werden, dass durch das für den eigenen Kommunionempfang
nötige Anheben des Mund-Nasen-Schutzes Viren verbreitet werden und auf die
Hostien gelangen.
[2]
Dies hat virologische Gründe. Beim Kommunionempfang wird der Mund-Nasen-Schutz
leicht angehoben und daher die Gefahr der Verbreitung von Viren erhöht. Aus
diesem Grund sollte die Messfeier danach zügig beendet werden.
[3]
Siehe Trauung. Obwohl sich die feiernde Taufgemeinde in vielem von der zu einer
Trauung versammelten Gemeinde unterscheidet, verbindet sie im Allgemeinen die
Tatsache, dass Menschen, die üblicherweise nicht miteinander Gottesdienst
feiern, in diesem Fall zusammenkommen und damit die Gefahr der Ausbreitung des
Virus im Unterschied zu den regelmäßigen Gemeindegottesdiensten erhöht wird.
[4]
Auch standesamtliche Eheschließungen bleiben auf diese Personenzahl beschränkt.
Dahinter steht die mit der Tatsache, dass an diesen Gottesdiensten oft auch
Personen aus unterschiedlichen Gegenden des Landes teilnehmen, verbundene Gefahr,
dass im Fall einer Infektion das Virus überregional gestreut wird und
Infektionsketten nicht mehr nachvollziehbar sind.
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